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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung des versicherten Grundstücks

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LG Freiburg (Breisgau), Az.: 14 O 275/16, Urteil vom 24.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.829,20 €, ab dem 30.12.2016 auf 7.829,20 €.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Symbolfoto: Mbruxelle/Bigstock

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Anwesens Im … in … im Ortsteil … Ausweislich des Versicherungsscheins in der Anlage K 1 unterhält er bei der Beklagten seit dem 01.09.2012 eine Wohngebäudeversicherung. Es gelten die Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung VGB 2008. Unter anderem besteht bei einer Selbstbeteiligung von 1.000 € ein Versicherungsschutz bei „Überschwemmung und Rückstau“. In der Ziffer 3.1 der besonderen Bedingungen WG 0157 ist der Begriff der Überschwemmung definiert als Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen.

In der Nacht vom 24. auf den 25.06.2016 kam es zu einem Gewitter mit Starkregen. In und um Teningen waren zahlreiche Überschwemmungen die Folge (Mitteilung der Gemeindeverwaltung Teningen vom 03.08.2016 ‒ Anlage K 2). Auch an der Einliegerwohnung des Anwesens des Klägers kam es zu Schäden.

Noch am 25.06.2016 setzte sich der Kläger telefonisch mit dem zuständigen Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen … er, in Verbindung, der nach einer Ortsbesichtigung am 27.06.2016 den Schadensfall bei der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2016 mit der Begründung „Starkregen, Hagel, Gewitter, Wasser in Einliegerwohnung“ anmeldete (Anlage B 2).

Die Beklagte beauftragte daraufhin den Schadensregulierer … mit einer Begutachtung, der am 07.07.2016 einen Ortstermin absolvierte und am 10.07.2016 einen Abschlussbericht vorlegte (Anlagen B 3 und 4). In diesem kam er zu dem Ergebnis, dass ein versichertes Schadensereignis nic[…]


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