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Bußgeldverfahren –  Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 8 Ss 748/17 – Beschluss vom 04.12.2017

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 31.08.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 07.11.2017 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens behauptet wird, muss der Rüge schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilte Antrag keinen an den §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu messenden Beweisantrag darstellt. Mit der Behauptung, „dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW“ war, wird nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern nur das sich erst aus einer Bewertung von Tatsachen ergebende Beweisziel formuliert (BGH NJW 2017, 1691; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 – 3 Ss OWi 689/09, juris). Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Eignung des bei der Tat gefertigten Lichtbildes zur Identifizierung für erforderlich gehalten wird, handelt es sich insoweit um eine Bewertung, die nicht die besondere Sachkunde eines anthropologischen Sachverständigen voraussetzt, weshalb in der unterbliebenen Beweiserhebung auch in der Sache weder ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO vorliegt.

2. Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, das Amtsgericht habe in seinem Urteil den Inhalt von Lichtbildern zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Wegen der wirksamen Verweisung gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist der Inhalt der fraglichen Lichtbilder, die das bei der Tat gefertigte Lichtbild von dem nach den Feststellungen vom Betroffenen gefahrenen Fahrzeug sowie weiterer aus der Messreihe stammender Aufnahmen anderer Fahrzeuge darstellen, dem Senat zugänglich. Sie waren nach dem Urteilsinhalt zudem Gegenstand der Erörterung durch […]


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