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Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters eines Gartenfestivals

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OLG Frankfurt, Az.: 4 U 158/16, Urteil vom 13.03.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.06.2016 (Az.: 3 O 191/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.466,47 Euro sowie weitere 1.474,89 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 77% und die Klägerin zu 23% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 14.841,47 Euro.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Verletzung (Fraktur des Mittelfußknochens), die die Klägerin am 07.09.2013 auf einer von den Beklagten ausgerichteten „Veranstaltung1“ im Schloss Stadt1 erlitten hat.

Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. veranstaltete in der Zeit vom 05.09.2013 bis 08.09.2013 auf dem Gelände des Schlosses Stadt1 das klassische Gartenfestival „Veranstaltung1 Schloss Stadt1“.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Landgerichts Gießen wird zunächst auf das Urteil vom 10.06.2016 (Bl. 292ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, ihr stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zu, was der Haftpflichtversicherer der Beklagten dem Grunde nach als akzeptabel bezeichnet habe. Ferner seien ihr im Zusammenhang mit dem Unfall ausgehend von jeweils 0,30 Euro je Kilometer Fahrtkosten in Höhe von 437,79 Euro entstanden (Bl. 5 d. A.). Sie habe Zuzahlungen zu Behandlungen und medizinischem Material in Höhe von insgesamt 445,37 Euro aufwenden müssen. Die Begleitkosten durch ihren Sohn und ihren Ehemann beliefen sich auf 840,00 Euro, der Haushaltsführungsschaden auf 1.380,00 Euro. Schließlich sei ihr aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Beruf1 Gewinn in Höhe von insgesamt 35.110,00 Euro entgangen. Grundlage hierfür sei, dass sie im Zeitraum vom 07.09.2013 bis 09.12.2013 bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden für die Firma A insgesamt 520 Stunden gearbeitet hätte, wofür sie 31.200,00 Euro erzielt hätte. Für die Zeit nach der zweiten Operation am 18.06.2014 habe sie für sieben Tage á acht Stunden einen Verdienstausfall von 3.910,00 Euro erlitten. Schließl[…]


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