LG Karlsruhe – Az.: 10 O 129/22 – Beschluss vom 31.10.2022
1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht nach erfolgter Anhörung des Gegners, der die örtliche Zuständigkeit nunmehr seinerseits ausdrücklich rügt, für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
1. Im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe ist weder der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§ 12, 17 ZPO) noch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) gegeben. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten folgt ihrem Sitz in Frankenthal (Pfalz). Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für den hier streitigen Vergütungsanspruch der Klägerin dürfte richtigerweise gleichfalls dort anzusiedeln sein (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB). Selbst wenn man auch bei dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis, das nicht als Werkvertrag i.S.d. § 631 ff. BGB, sondern als Werkliefervertrag gem. § 650 BGB einzuordnen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 151/08 -, BGHZ 182, 140-150), abweichend von § 270 Abs. 1, 4 BGB aufgrund der Umstände, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB), von einem einheitlichen Erfüllungsort am Ort des Bauvorhabens ausgehen wollte (vgl. zum Bauvertrag BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 – I ARZ 737/85 -), läge dieser vorliegend jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe, sondern am Ort des fraglichen Bauvorhabens in Mannheim.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich auch nicht gemäß § 38 Abs. 1 ZPO aus einer Gerichtsstandsvereinbarung.
a) In den AGB der Klägerin befindet sich zwar folgende Gerichtsstandsklausel:
„Sind die Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Geschäftsklage der Sitz der Firma F.“.
Auch würde diese Gerichtsstandsvereinbarung ungeachtet ihrer sonstigen Unklarheiten unzweifelhaft jedenfalls die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe begründen, da die Klägerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat.
b) Die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB der Klägerin ist jedoch insgesamt unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs.[…]