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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitbeschäftigung – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

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ArbG Freiburg, Az.: 4 Ca 332/16, Urteil vom 14.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 13.684,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, die Feststellung, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat auch für ihn gilt, und die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu bezahlen ist. Ferner macht der Kläger gegen den Beklagten Differenzvergütung zwischen der an ihn bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 nebst Verzugszinsen und eine Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017 geltend.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich als Dienstleistungsanbieter für die Assistenz und Beratung von Menschen mit Behinderung versteht, mit – nach Angaben des Klägers – ca. 130 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat ist im Betrieb des Beklagten gebildet. Der Beklagte unterscheidet in seinem Betrieb – auch was die Höhe der bezahlten Vergütung anbelangt – zwischen sog. Beschäftigten mit festem Deputat und sog. Beschäftigten mit wechselndem Arbeitsvolumen. Für diese beiden Beschäftigtengruppen existieren jeweils gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarungen (Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Oktober 2015, Anlage K 7, Bl. 19 ff. der Akte, im Folgenden: RBV festes Deputat; Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit wechselndem Arbeitsvolumen vom 13. Dezember 2012 (Anlage K 6, Bl. 10 ff. der Akte, im Folgenden: RBV wechselndes Arbeitsvolumen).

Der am 0.0.1978 geborene Kläger ist ausgebildeter Zahntechniker (vgl. Anlage K 8, Bl. 58 der Akte) und hat seit dem Jahr 2008 einen Fachholschulabschluss als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (vgl. Anlage K 9, Bl. 59 der Akte). In der Folgezeit nahm der Kläger ein weiteres Studium auf und arbeitet seit dem 1. Oktober 2011 neben seinem Studium als Arbeitnehmer beim Beklagten.

Gemäß dem ersten Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 (Anlage K 1, Bl. 4 der Akte) wurde zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. September 2012 als Helfer in der Pflege für ambulante Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorg[…]


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