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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei fehlender Genehmigung der Hundehaltung

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AG Bremen, Az.: 19 C 268/18, Urteil vom 28.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 3.780,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung aufgrund von Hundehaltung.

Mit Mietvertrag vom 19.10.2016 vermietete die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an den Beklagten zum 16.11.2016.

§ 10 Abs. 1 d) des Mietvertrags lautet:

„Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (…).“

Zuvor bewohnte der Beklagte die Wohnung der Klägerin „Z-Straße Nr. 1“ im Dachgeschoss. Der Beklagte zog aufgrund seiner Hunde in die Wohnung „Z-Straße Nr. 2“ ins Erdgeschoss. Der Klägerin war bekannt, dass der Beklagte in der Wohnung „Z-Straße Nr. 1“ mit Hunden gelebt hatte und sprach eine entsprechende Tolerierung aus.

Mit Schreiben vom 31.05.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, seine beiden Hunde bis zum 17.06.2018 nachweislich anderweitig unterzubringen unter Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses bei Nichterfüllung.

Am 18.06.2018 stellte die Klägerin fest, dass die Hunde des Beklagten weiterhin in der Wohnung lebten. Mit Schreiben vom 18.06.2018, welches dem Beklagten am 21.06.2016 zuging, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen fehlender Genehmigung der Hundehaltung. Auf das Kündigungsschreiben vom 18.06.2018 wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Hunde des Beklagten würden in erheblichen Umfang eine Gefahr für die weiteren Mitbewohner darstellen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Duldung der Hunde in der ersten Wohnung gelte nicht für die hier streitgegenständliche Wohnung. Ihre Genehmigung hätte erneut eingeholt werden müssen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung im Hause Z-Straße Nr. 2, Erdgeschoss rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Dusche, 1 Flur, 1 Balkon, 1 Kellerraum und 1 Bodenraum sofort zu räum[…]


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