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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alleinhaftung bei Fahrstreifenwechsel unter Mißachtung des Vorrangs des überholenden Fahrzeugs

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KG Berlin, Az.: 12 U 4191/89, Urteil vom 07.06.1990

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 1989 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 2.826,34 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 19. Juni 1988 gegen 22.50 Uhr auf der nach B führenden Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn A 2 bei Kilometer 133, 180 in der Gemarkung H ereignet hat.

Zu dem angegebenen Zeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem … mit dem amtlichen Kennzeichen … den Normalfahrstreifen der Bundesautobahn in Richtung B. Dabei näherte er sich einem Sattelzug, der in Höhe des Kilometers 133,0 liegengeblieben war. Dieser Sattelzug war mit Hilfe der eingeschalteten Warnblinkanlage gesichert. Ungefähr 50 m vor ihm stand ein Polizeifahrzeug, das sowohl die Warnblinkanlage als auch blaues Rundumlicht eingeschaltet hatte. Der Kläger schaute in den linken Rückspiegel, betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und zog auf den Überholfahrstreifen hinüber. Auf diesem näherte sich ihm der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … mit einer Geschwindigkeit von zuletzt 150 km/h. Der Beklagte zu 1. betätigte die Lichthupe und leitete eine Notbremsung ein. Er konnte jedoch nicht vermeiden, auf das Fahrzeug des Klägers aufzufahren, der noch versucht hatte, wieder nach rechts zu lenken.

Der Kläger hat vorgetragen: Als er zum Vorbeifahren an der Engstelle angesetzt habe, habe er bemerkt, daß das hinter ihm fahrende Fahrzeug trotz der erkennbaren Gefahrensituation seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Deshalb habe er versucht, mit seinem Fahrzeug zurück auf die Normalspur zu ziehen. Der Beklagte zu 1. habe nicht mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h auf die Gefahrenstelle zufahren dürfen, auf die er durch die eingeschalteten Warnblinkanlagen und das Blaulicht aufmerksam gemacht worden sei. Der Beklagte zu 1. hätte erkennen müssen, daß er, der Kläger, das Hindernis auf dem Normalstreifen habe umfahren müssen. Angesichts dieser Gefahrensituation habe der Beklagte zu 1. nicht überholen dürfen. Der Unfall sei deshalb allein auf das unverantwortliche Verhalten des Beklagten zu 1. zurückzuführen.

Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt berechnet:

1. Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten des Kfz.-Sachverständigen Dr.-Ing 5.000,– DM

2. abzüglich Re[…]


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