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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers

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AG Cochem, Az.: 21 C 518/14, Urteil vom 05.02.2016

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach gelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 511 Abs.2 Ziffer 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte nicht zu.

Zwar die Beklagte aufgrund des unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages, der auch den Arbeitsrechtsschutz umfasst, grundsätzlich verpflichtet, Rechtsschutz zu gewähren und die Klägerin von Honoraransprüchen ihrer Verfahrensbevollmächtigen in einer Kündigungsschutzangelegenheit freizustellen. Gem. § 17 (6) ARB 2011, die unstreitig zum Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden sind, verliert der Versicherungsnehmer allerdings seinen Versicherungsschutz, wenn er eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, bzw. ist der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitspflichtverletzung berechtigt, seine Leistung in dem der Schwere des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Vorliegend ist die Beklagte gem. § 17 (6) ARB 2011 leistungsfrei geworden, da die Klägerin zumindest grob fahrlässig gegen die ihr gem. § 17 (1) c) bb) auferlegte Obliegenheit verstoßen hat. Hiernach hatte die Klägerin alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Zu diesen Obliegenheiten gehört es, in allen Angelegenheiten, in denen – wie in der streitgegenständlichen Kündigungsschutzangelegenheit – nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen zur Verfügung steht, dem Verfahrensbevollmächtigten einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen.

Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht gerecht geworden, indem sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten entgegen der ausdrücklichen Weisung der Klägerin (auch) Auftrag zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung erteilt hat, wodurch „unnötige“ weitere Gebühren, wie die ant[…]


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