AG Krefeld, Az.: 10 C 326/15, Urteil vom 10.02.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,46 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 774,47 Euro hinaus aus doppelt abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 5,46 Euro gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff. i.V.m. 398 BGB, 115 VVG.
Das Gericht schließt sich der rechtlichen Beurteilung der kürzlich verkündeten Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 10.12.2015 (Az. 3 S 21/15) vollumfänglich an.
1.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris).
Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Im Übrigen bleibt es dem Schädiger unbenommen, darzulegen, dass de[…]