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Rechtsanwälte Kotz GbR

Namensänderung eines nicht im Geburtenregister eingetragenen Nachnamens

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AG Mönchengladbach, Az.: 15a III1/16, Beschluss vom 15.02.2016

Die Standesbeamtin wird angewiesen, im Wege einer Folgebeurkundung die Namensänderung des Kindes mit Wirkung zum 23.01.2001 im Geburtenregister des Standesamtes F. Nr. 40/1985 einzutragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Zweifelsvorlage ist zulässig und begründet.

Der Nachname „M.-I.“ wurde der Beteiligten zu 1. nicht wirksam erteilt. Sie durfte und darf aber auf die Richtigkeit dieser Namensführung vertrauen.

Voraussetzung gemäß § 1618 BGB ist u.a., dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Diese Erklärungen sind laut den vorhandenen Akten niemals erfolgt. Durch den gerichtlichen Beschluss vom 09.03.2000 wurde lediglich die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt.

Gemäß des Beschlusses des BVerfG vom 11.04.2001, Az. 1 BvR 1646/97 genießt jemand, der über lange Zeit auch in amtlichen Dokumenten einen bestimmten Namen führt, damit eine geschützte Position. Auch wenn die Namenseintragung ursprünglich nicht korrekt gewesen sein mag, kann dies nicht ohne Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rückgängig gemacht werden.

Symbolfoto: VitaM/Bigstock

Das BVerfG bezieht sich auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität und Individualität des Namensträgers ist, sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies gilt auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, nicht nur für den rechtmäßig erworbenen, sofern er auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandesurkunden abgewogen werden.

Das Einwohner[…]


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