LG Potsdam, Az.: 13 S 39/15, Urteil vom 11.03.2016
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. April 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam – 23 C 379/14 – abgeändert und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.301,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 15. Januar 2015 zu zahlen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.649,24 EUR festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zinsen auf eine von ihm geleistete Mietsicherheit sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und anderweitigen Kosten in Anspruch. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Rückzahlung einer an den Kläger geleisteten Zahlung.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war im Zeitraum vom 11. November 2007 bis zum 30. September 2013 Mieter der im zweiten Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung im Anwesen G.-S.-Straße 87 in Potsdam. Ursprüngliche Vermieterin des Klägers war die M. GbR mbH. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 12. Oktober 2007 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 24. Oktober 2014 Bl. 7 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger leistete in drei Raten in Höhe von jeweils 435,00 EUR am 24. Oktober 2007, am 13. Dezember 2007 sowie am 11. Januar 2008 die in § 23 des Mietvertrages vereinbarte Mietsicherheit in Höhe von 1.301,00 EUR in Form einer Barkaution an die zum damaligen Zeitpunkt mit der Verwaltung betraute Hausverwaltung Grewe. Das Mietobjekt wurde von der ASCANIA I S.á.r.l (nachfolgend ASCANIA) im Jahr 2008 zu Eigentum erworben. Diese veräußerte das Mietobjekt im Jahr 2013 an den Beklagten. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 16. Dezember 2014 (Grundbuchauszug Anlage K 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 12. November 2014 Bl. 66 ff. GA). Der Kaufvertrag zwischen der ASCANIA und dem Beklagten enthielt die Vereinbarung eines Lasten-Nutzenwechsels zum 1. August 2013. Der Beklagte hat von der ASCANIA keine Mietsicherheiten der Mieter der streitgegenständlichen Liegenschaft übertragen erhalten.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 (Anl[…]