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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens – Schizophrenie

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 11.1662 – Beschluss vom 22.09.2011

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (jeweils alt).

Am 12. Juli 2010 erstellte eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf polizeiliche Veranlassung hin einen psychopathologischen Befundbericht über die Antragstellerin, der die Verdachtsdiagnosen organisch wahnhafte Störung (ICDF 06.2) und paranoide Schizophrenie (ICDF 20.0) enthielt und übersandte diesen an die Fahrerlaubnisbehörde.

Mit Schreiben vom 6. August 2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ein ärztliches Fahreignungsgutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen.

Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Nachdem die Antragstellerin in der Folgezeit ein solches Gutachten nicht beibrachte, sondern lediglich eine Bescheinigung ihres Hausarztes vom 14. Oktober 2010 übersandte, nach dessen Einschätzung ihre Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht eingeschränkt sei, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Februar 2011 zurückgewiesen. Am 23. März 2011 erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin Anfechtungsklage. Am 1. Juni 2011 beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt ihre Bevollmächtigte vor, das Amtsgericht Starnberg habe mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die Unterbringung der An[…]


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