Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Das Entgelttransparenzgesetz

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die wichtigsten Fakten zum Entgelttransparenzgesetz
Gleiche Arbeit – gleiches Geld. Dieser Grundsatz herrscht in vielen Branchen vor. Insbesondere dann, wenn aufgrund eines Tarifvertrags die Entgeltleistungen eines Arbeitgebers gegenüber den Arbeitgebergruppen geregelt ist, hat dieser Grundsatz oberste Priorität. Dennoch kommt immer wieder der Verdacht auf, dass manche Mitarbeiter eines größeren Unternehmens mehr Geld bekommen als andere. Diese Ungewissheit kann Unzufriedenheit schüren und die Moral in dem Unternehmen nachhaltig schwächen.

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern. Symbolfoto: golubovy/Bigstock
Was besagt das Entgelttransparenzgesetz?
Im Grunde genommen wurde durch das Entgelttransparenzgesetz ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers geschaffen, nach welchem der Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitslöhne der Angestellten des Unternehmens gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter auf Verlangen erteilen muss. Das Gesetz ist indes nicht neu, es wurde lediglich modifiziert. Auf der Basis des Entgelttransparenzgesetzes vom Juli 2017 wurde eine kleine Änderung vorgenommen, welche nunmehr alle Arbeitnehmer eines Unternehmens betrifft. Der Grundgedanke des ersten Gesetzes lag in der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu finden. Durch das Entgelttransparenzgesetz aus dem jahr 2017 mussten Arbeitgeber ihren weiblichen Arbeitnehmern mitteilen, was die männlichen Kollegen monatlich verdienen. Umgekehrt hatten Männer ebenso einen Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf die Verdienste der Frauen.

Das Entgelttransparenzgesetz gilt unter der Prämisse, dass beide Geschlechter in dem Unternehmen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Die wichtigsten Fakten im Überblick
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber im Entgelttransparenzgesetz einige Hürden eingebaut, damit das Gesetz auch sinnvoll genutzt werden kann. Damit ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auskunft besteht müssen

mindestens 200 Beschäftigte in dem Unternehmen beschäftigt sein
mindestens 6 Beschäftigte des anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit des Anfragenden ausüben

Laut vorherrschender Meinung von FachanwÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv