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Verkehrsunfall -Berücksichtigung von Rabatten bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Karlsruhe – Az.: 19 S 33/16 – Urteil vom 28.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.03.2016, Az. 4 C 81/15, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 516,27 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu bezahlen.

b. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EURO zu bezahlen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen in Höhe von 4/5 und die Beklagte in Höhe von 1/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten als Versicherung des Unfallverursachers zu 100 % aus §§ 7 StVG, 115 VVG ist unstreitig. Umstritten ist – nach letztlich erfolgtem Teilanerkenntnis – im Berufungsrechtszug noch die Höhe des merkantilen Minderwertes sowie die Frage, ob der fiktiv abgerechnete Schadensersatzanspruch der Klägerin um 35 % zu kürzen ist. Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin ein Rabatt in dieser Höhe für Reparaturleistungen und Ersatzteile gewährt wird und ist der Auffassung, dass dieser auch bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden muss.

Auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, soweit nachstehend keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen werden.

Die Klägerin betreibt ein Leasingunternehmen, das über das gesamte Bundesgebiet verteilt einen Fuhrpark von mehreren tausend Fahrzeugen unterhält (unstreitiger Beklagtenvortrag AS I, 101). Die Leasingnehmer sind häufig Unternehmen, die die Fahrzeuge als Dienstwagen leasen. Die Fahrzeuge befinden sich nicht an einem einzelnen Standort, sondern sind bundesweit verteilt.

Am 24.06.2014 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … den am 04.07.2012 erstmals zugelassenen Audi A 5 der Klägern mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Klägerin hat ihren Schaden unter Vorlage eines Gutachtens der Fa. C. Experts fiktiv abgerechnet. Die Beklagte hat hierauf eine Teilzahlung geleistet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AS I, 7 verwiesen.

Die Klägerin war[…]


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