Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 267/05
Urteil vom 18.07.2007
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. April 2005 insoweit zurückgewiesen worden ist, als das Landgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich (45.653,20 EUR) abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten J. S. . Dessen Vater, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte G. S. , war seit dem 9. Januar 2000 für die Beklagte, die unter anderem Frischhaltesysteme aus Korea vertreibt, als Handelsvertreter tätig. Zum 1. September 2000 trat J. S. anstelle seines Vaters in den Vertrag ein. Mit Schreiben vom 10. September 2002 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis fristlos.
Die Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche, Schadensersatz wegen der ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung des Handelsvertretervertrages sowie Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (7.910,70 EUR) und Handelsvertreterausgleich (45.653,20 EUR) den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat es eine gegen den Drittwiderbeklagten G. S. nunmehr erhobene Widerklage der Beklagten abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zurückgewiese[…]