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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag Eigentumswohnung – Freigabe Kaufpreis bei festgestellten Mängeln

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LG Flensburg – Az.: 2 O 313/17 – Urteil vom 04.02.2019

Der Beklagte wird verurteilt, folgende Willenserklärung gegenüber Herrn Notar K M, …S/W abzugeben:

Ich erkläre hiermit die Freigabe der auf den Notaranderkonten des vorgenannten Notars bei der X Sparkasse zu den Kontonummern 18708XXXX und 18709XXXX hinterlegten Beträge in Höhe von 6.268,60 € (B…Straße X, Wohnung Nummer 1), und 6.667,93 € (U…straße X, Wohnung Nummer 3) zuzüglich aller weiter aufgelaufenen und auflaufenden Zinsen zugunsten der Klägerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 42% und der Beklagte 58% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 65.689,68 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Freigabe von Kaufpreiszahlungen aus drei Bauträgerverträgen sowie Vergütung von Zusatzleistungen.

Der Beklagte hat von der Klägerin vier Eigentumswohnungen in W, Insel S zum Zwecke der Vermietung an Feriengäste erworben. Die Parteien streiten um die Freigabe der Schlusszahlung, die jeweils auf einen Notaranderkonto zu hinterlegen war und an die Klägerin auszuzahlen ist bei vollständiger und mängelfreier Fertigstellung.

Mit notariellem Bauträgervertrag vom 2.11.2012 kaufte der Beklagte im von der Klägerin neu zu errichtenden Objekt in der B…Straße X in W die Wohnungen Nummer 2 und Nummer 5 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.495.000 €. § 9 des Bauträgervertrages sah vor, dass der Beklagte als Käufer 3,5 % des Kaufpreises als letzte Abschlagszahlung eine Woche vor Besitzübergabe auf ein vom Notar zu errichtendes Treuhandkonto einzahlt. Diese Abschlagszahlung nebst Treuhandkontozinsen sollte der Notar an die Klägerin auszahlen, sobald dem Notar ein vom Käufer unterschriebenes Abnahmeprotokoll mit folgenden Feststellungen vorliegt: „Der Gegenstand der Eigenbenutzung einschließlich Außenanlagen und der Gegenstand der Gemeinschaftsbenutzung sind vollständig fertiggestellt. Mängel liegen nicht vor.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bauträgervertrages wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K1, Blatt 7 ff. d.A.). Der Beklagte zahlte die letzte Abschlagszahlung auf das vom Notar errichtete Treuhandkonto. Auf dem Konto verblieb, nach dem der Beklagte einen Teilbetrag zur Auszahlung freigab, ein Betrag in Höhe von 7.325 € zuzüglich laufender Zinsen. Am 21.09.2015 gab der Beklagte schließlich den gesamten Restbetrag inklusi[…]


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