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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rüge der Betriebskostenabrechnung als fristloser Kündigungsgrund für Mietvertrag

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AG Köpenick, Az.: 3 C 124/14, Urteil vom 25.11.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt an die Kläger 148,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2014 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Der Streitwert beträgt 4.732,94 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Hauswartskosten aus der Betriebskostenabrechnung 2013 und Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Kläger sind seit Jahrzehnten Mieter der streitgegenständlichen, … Berlin gelegenen Wohnung. Die Beklagten sind Vermieter dieser Wohnung. Mit ihrer Betriebskostenabrechnung vom 3. Dezember 2013 machten die Beklagten für das Jahr 2012 einen von den Klägern ausgeglichenen Nachforderungsbetrag in Höhe von 58,40 € geltend.

Die Beklagten haben das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 27.8.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Zur Begründung führen sie einen versuchten Prozessbetrug der Kläger an.

Die Kläger beanstanden die Betriebskostenabrechnung vom 3.12.2013 hinsichtlich der dort enthaltenen Kosten für die Tätigkeit eines Hauswartes in Höhe von 148,22 €. Sie bestreiten, dass überhaupt ein Hausmeister vor Ort tätig ist und fordern entsprechende Rückzahlung der angesetzten Hauswartkosten.

Sie beantragen, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Kläger zu verurteilen, die von ihnen inne gehaltenen Wohnräume im Hause … Berlin Vorderhaus, 3. Geschoss Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, Bad und Innentoilette, Balkon, Küche, Korridor/Diele und Kellerraum zu räumen und geräumt an die Beklagte und Drittwiderkläger herauszugeben.

Die Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, die Kosten für den Hauswart seien wie abgerechnet angefallen. Die angesetzten Hauswartkosten hätten sich im Vergleich zum Vorjahr um 243,00 € erhöht, nämlich von 357,00 € auf 600,00 €. Die Anhebung der Kosten gegenüber dem Vorjahr begründen die Beklagten mit erhöhten Fahrt-, Telefon- und Lohnnebenkosten für den Hauswart. Der Hauswart in dem Gebäude sei ein Herr, N. der alle vierzehn Tage, immer donnerstags sowie auch bei Bedarf im Einzelfall[…]


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