Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 14 K 50/06
Urteil vom 05.11.2007
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 30. November 2005 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag, ihm eine Erlaubnis zum Führen einer Pistole mit dem Kaliber 40 S&W oder alternativ mit dem Kaliber 357 SIG oder 9 mm Parabellum zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand:
Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Zwei Waffenbesitzkarten vom 13. September 2004 bzw. 6. April 2005 berechtigen ihn als Jagdscheininhaber zum Erwerb und Besitz eines Revolvers, einer Pistole, dreier Wechselsysteme und eines Drillings. Dementsprechend besitzt er u. a. eine Pistole im Kaliber 40 S&W und verfügt über Wechselsysteme für diese Pistole, mit der sie sich mit wenigen Handgriffen in das Kaliber 357 SIG und 9 mm Parabellum umrüsten lässt.
Noch vor Erlangung des Jagdscheins beantragte der Kläger unter dem 24. Mai 2004 (mit dem Eingangsdatum: 22. Juni 2004), ihm gemäß § 19 des Waffengesetzes (WaffG) zu erlauben, einen „Revolver DA/SA .357 Magnum/38 spezial“ und eine Pistole „45 auto“ nebst zugehöriger Munition erwerben, besitzen und auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedenen Besitztums führen zu dürfen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Für Ärzte als Berufsgruppe bestehe bereits ein deutlich erhöhtes Risiko, Opfer von Angriffen auf Leib und Leben zu werden. Unter den Ärzten seien Psychiater und Allgemeinärzte am meisten gefährdet. Dies könne einem beigefügten Zeitschriftenartikel des Universitätsprofessors Dr. med. Q. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität I. , entnommen werden. Er, der Kläger, sei als Allgemeinarzt in eigener Praxis niedergelassen und unterscheide sich erheblich von anderen Kollegen seiner Fachgruppe. Er behandele in seiner Praxis einen außergewöhnlich hohen Anteil von Patienten mit psychiatrischem Krankheitsbild.
Weiterhin habe er die Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ und substituiere mit b[…]