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Schwarzverkauf – Verweigerung der Vollziehung eines notariellen Kaufvertrags

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LG Bamberg, Az.: 3 T 279/18, Beschluss vom 02.11.2018

1. Die Beschwerde des Z. gegen den Vorbescheid des Notars N., Forchheim, vom 10.09.2018 betreffend die Nichtvollziehung des notariellen Kaufvertrags vom 05.09.2018 (URNr. x) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: giggsy25/Bigstock

Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Notar N. die Vollziehung des notariellen Kaufvertrags vom 05.09.2018 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 BNotO zu Recht verweigerte.

I.

Der Beschwerdeführer Z. wendet sich gegen die im Vorbescheid vom 10.09.2018 enthaltene Ankündigung des Notars, den Grundstückskaufvertrag vom 05.09.2018 (URNr. x) wegen Nichtigkeit gemäß §§ 117, 125 BGB (sog. Schwarzkauf) nicht zu vollziehen und aus diesem Grund dauerhaft keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften an die Urkundenbeteiligten zu erteilen.

In der Urkunde vom 05.09.2018 wurde der Verkauf eines Grundstücks des Beschwerdegegners S. als Verkäufer an den Beschwerdeführer Z. als Käufer zum Preis von 100,00 EUR pro Quadratmeter, insgesamt 7.200,00 EUR, notariell beurkundet. Der Vollzug des Kaufvertrags ist bislang nicht erfolgt.

Am 06.09.2018 riefen sowohl der Vater als auch die Mutter des Verkäufers S. beim beurkundenden Notariat an und teilten mit, dass die Beurkundung nicht der wirklichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten entspreche, die „intern“ 300,00 EUR pro Quadratmeter als Kaufpreis vereinbart, aber nur 100,00 EUR pro Quadratmeter gegenüber dem Notar angegeben hätten. Der Käufer Z. wolle nun entgegen der nicht beurkundeten Vereinbarung nur die beurkundeten 100,00 EUR pro Quadratmeter, also 7.200,00 EUR, bezahlen. Am 07.09.2018 bestätigte der Käufer S. gegenüber dem Notar telefonisch die Angaben seiner Eltern vom Vortag; er habe sich auf Wunsch des Käufers Z. dazu bereit erklärt, den Kaufpreis niedriger anzugeben, und bereue dies nunmehr. Der Sachvortrag des Verkäufers S. wirkte glaubh[…]


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