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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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OLG Bremen – Az.: 1 Ss 50/20 – Urteil vom 31.03.2021

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 28.02.2019 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft Bremen und der Angeklagte jeweils am 01.03.2019 Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 25.02.2020 wurde auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Urteil vom 28.02.2019 aufgehoben und der Angeklagte wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen zur Tat getroffen:

„Die Polizeibeamten und Zeugen A. und B. stellten am 13.12.2017 gegen 09:00 Uhr in der C.straße auf Höhe der Hausnummer pp. eine Verkehrsordnungswidrigkeit fest. Danach parkte ein Pkw Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen pp. (rotes Kennzeichen) am rechten Fahrbahnrand fünf Meter vor einer mobil eingerichteten Lichtzeichenanlage im Geltungsbereich eines mobil eingerichteten absoluten Halteverbots.

Während die Zeugen A. und B. den Pkw überprüften und eine entsprechende schriftliche Verwarnung an das Fahrzeug hefteten, kam der Angeklagte auf diese zu und teilte den Zeugen mit, dass er dort parken dürfe und das Halteverbot für ihn keine Geltung beanspruchen würde, weil es sich „um seine“ Einfahrt handeln wurde Die Zeugen belehrten ihn mehrfach darüber, dass das Halteverbot auch für den Angeklagten gelte und forderten ihn mehrfach sachlich und mit ruhigem Ton auf, das Fahrzeug zu entfernen. Ohne Rückäußerung begab sich der Angeklagte in das nahe gelegene Büro des Automobilhandels, in dem er als Geschäftsführer tätig ist. Die Zeugen A. und B. gingen zunächst davon aus, dass der Angeklagte den Schlüssel für das Kfz holen wollte um das Fahrzeug zu entfernen Als er auch nach einigen Minuten nicht zurück kehrte folgte ihm der Zeuge A. in dessen Büro. Dort fand er den Angeklagten hinter dem Schreibtisch sitzend vor, ohne dass dieser Anstrengungen entfaltete, seinen Schlüssel zu holen und den Pk[…]


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