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Urlaubsabgeltungsanspruch des verstorbenen Ehemanns – tarifliche Ausschlussfrist

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 55/16, Urteil vom 15.09.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2015, Az. ö. D. 4 Ca 1102 c/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Abgeltung der Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes beanspruchen kann.

Der am ….2013 verstorbene Ehemann der Klägerin, H. S., war bei der Beklagten vom 01.06.1980 bis zu seinem Tod als Schleusendecksmann beschäftigt. Die Klägerin ist rechtmäßige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung fand. Ab Dezember 2012 war der Erblasser anerkannter Schwerbehinderter. Das Monatsgehalt des Erblassers betrug zuletzt 2.659,44 € brutto.

Dem Erblasser standen gemäß § 26 Abs. 1 TVöD noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2012 und 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2013 zu. Daneben hatte er aus dem Jahr 2013 noch Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD sowie drei Urlaubstage nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Insgesamt waren bei seinem Tod noch 28 Urlaubstage offen. Nach dem Tode ihres Ehemannes wandte sich die Klägerin am 01.10.2013 an die Beklagte und bat im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Sachbearbeiter M. um Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes. Diese Bitte wiederholte sie am 07.10.2013 telefonisch gegenüber dem Sachbearbeiter Z. und bat um schriftliche Erläuterung der Ablehnung. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.10.2013 mit, dass die Abgeltung von Urlaub voraussetze, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe. Als höchstpersönlicher Anspruch sei der Urlaubsanspruch nicht vererblich (Bl. 70 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.01.2015 und Anwaltsschreiben vom 26.02.2015 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.06.2014, Az. C-118/13, nochmals die Abgeltung des Urlaubsanspruchs des Erblassers, zuletzt für 33,4 Urlaubstage in Höhe von insgesamt 4.099,36 € brutto (Bl. 22 f., 24 f. d. A.). Die Beklagte lehnte die Begleichung der Urlaubsabgeltungsansprüche weiterhin ab.

Mit ihrer am 30.07.2015 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage hat die Klägerin die Abgeltungsansprüche für insgesamt 28 Urlaubstage in Höhe von 3.436,81 € brutto weiterverfolgt.

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren[…]


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