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Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefs – Besitzmittlungsverhältnis bei Aufbewahrung

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LG Darmstadt – Az.: 13 O 517/16 – Urteil vom 16.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Teilgrundschuldbrief für die Grundschuld in Höhe von 35.000,00 Euro, eingetragen im Grundbuch [genaue Grundbuchbezeichnung] Abteilung III, laufende Nummer der Spalte 1 7.27 im Original herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Gemeinschuldnerin A GmbH am 13.06.2013 einen Darlehensvertrag über 35.000,00 Euro ab. Gemäß § 5 des Darlehensvertrages verpflichtete sich die Schuldnerin dem Kläger zur Besicherung ihrer Rückzahlungspflicht eine erstrangige Grundschuld an einem inländischen Grundstück zu bestellen. Die Darlehensvaluta floss. Die Schuldnerin und der Kläger vereinbarten in der Sicherungsabrede vom 22.10.2013 (Bl. 20 der Gerichtsakte) die Abtretung der bereits im Grundbuch von […] eingetragenen Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 35.000,00 Euro. Tatsächlich wurde nachfolgend dann auch ein Teilgrundschuldbrief zugunsten des Klägers gebildet (über eben 35.000,00 Euro), der vom tätigen Notar an den Geschäftsführer der Schuldnerin herausgegeben wurde. Es kam allerdings nachfolgend nicht zur Weitergabe des Teilgrundschuldbriefes an den Kläger. Der Geschäftsführer der Insolvenzgesellschaft teilte allerdings nach schriftlicher Vorankündigung vom 14.04.2014 unter dem 12.09.2014 mit, dass die Eintragung im Grundbuch erfolgt sei und fügte auch eine Kopie des Grundbuchauszuges bei.

Nachfolgend, nach Insolvenzfall, forderte der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefes, was dieser verweigert.

Der Kläger behauptet, mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sei zumindest konkludent ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden. Damit sei es zu einer formwirksamen Vereinbarung und auch Bestellung der Grundschuld für den Kläger gekommen. Damit habe es der Übergabe des Grundschuldbriefes nicht mehr bedurft. Genau dies hätten im Übrigen die Parteien des Darlehensvertrages so gewollt, nämlich dass für den Kläger eine wirksame Grundschuld zu dessen freier Verwendung bestellt würde. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger sich hierüber überhaupt Gedanken gemacht habe, inwieweit es insoweit der Übergabe des Teilgrundschuldbriefes an ihn bedurft habe. Er sei jedenfalls von einer wirksamen Bestellung der Grundschuld ausgegangen. Es komme mithin nur darauf an, ob der Geschäftsführer de[…]


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