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Sachverständigenvergütung – Festsetzung durch das Gericht

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AG Dortmund, Az.: 425 C 5438/15, Beschluss vom 07.10.2016

Die Sachverständigenvergütung des weiteren Beteiligten zu 1. für sein erstes schriftliches Sachverständigengutachten wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
Der Sachverständige hat im Auftrag des erkennenden Gerichts zunächst ein erstes Gutachten über 2 Pelzjacken der Klägerin erstellt wobei die Klägerin hinsichtlich beider Pelzjacken diverse unterschiedliche Mängel vorgetragen hat. Das erkennende Gericht hatte deshalb den Sachverständigen beauftragt „die in der Klageschrift behaupteten Mängel an der Nutriapelzjacke und dem Samtnutriawendemantel“ festzustellen. Ferner sollte er feststellen, ob diese Mängel, so sie denn festgestellt würden, aufgrund einer nicht den anerkannten Regeln des Handwerks durchgeführten Reparatur oder Reinigung entsprachen, wie hoch die Kosten der Reparatur sind und welchen Zeitwert die Jacken und Mäntel jeweils hatten.

Der Sachverständige hat daraufhin unter dem 15.02.2016 sein Gutachten auf 6 Seiten erstattet und dann mit korrigierter Rechnung hierfür insgesamt 1.324,71 € in Rechnung gestellt. Dabei hat er für das Aktenstudium 5 Stunden und die Gutachtenerstellung 9 Stunden in Ansatz gebracht. Der Anweisungsbeamte hat die Zeit für das Aktenstudium auf 1 Stunden und für die Gutachterstellung auf 6 Stunden reduziert. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass für das Aktenstudium allenfalls 2 Stunden in Ansatz zu bringen sind und für die Gutachtenerstellung 5 Stunden.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Das erkennende Gericht setzt auf Antrag des Sachverständigen das Sachverständigenhonorar wie geschehen fest. Dabei geht es von einer Zeit für das Aktenstudium von 4 Stunden und 7 Stunden für die Gutachtenerstellung aus.

Hinsichtlich des Aktenstudiums ist zunächst davon auszugehen, dass es vorliegend um 2 Jacken ging, bei denen jeweils ganz unterschiedliche Mängel vorgelegen haben sollen. Das erkennende Gericht hatte deshalb den Beweisbeschluss auch bewusst sehr offen formuliert, so dass der Sachverständige sich aus der Akte erst selbst die im Einzelnen zu untersuchenden Mängel herausarbeiten musste. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und auch der Tatsache, welche Ze[…]


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