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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren und Nebenkosten

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LG Baden-Baden – Az.: 1 S 56/11 – Urteil vom 06.07.2012 1. Das Urteil des Amtsgerichts Bühl (3 C 286/10) vom 25.11.2011 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte …, D in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 83 %, der Kläger 17 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach § 540 ZPO) Die Berufung ist nach Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht statthat und in der Sache teilweise begründet. I. Wegen der zugrunde zu legenden Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Seite 2 und 3, AS. I/347 – 349) Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: Die Beklagte hat ein Honorartableau 2012 (Anlage K 2), basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, mit Datum 01.11.2011 erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Bühl aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte …, D, in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist im Hinblick auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 210,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 sowie bezüglich der begehrten Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Klage abzuweisen. 1. Die erklärten Abtretungen vom 15.10.2010 (AS. I/65) sowie vom 03.02.2011 (AS. I/197) sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch den Kläger aufgrund der erfolgten Abtretungen ist gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 143/11). Die volle Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte wendet sich gegen die teilweise bezahlte Rechnung allein wegen deren Höhe. Der Kläger macht aufgrund der erfolgten Abtretungen lediglich seinen eigenen Vergütungsanspruch geltend, so dass es sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG um eine Nebenleistung handelt, und diese zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Klägers gehört. Diese Tätigkeit ist besonders eng mit seiner eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit, hier die Erstellung des Gutachtens, verbunden. Es ist Sache des Klägers, die von ihm gestellte Rechnung der Höhe nach zu verteidigen und dies erfordert lediglich diejenigen Rechtskenntnisse, die von ihm in diesem Bereich zu erwarten sind. 2….


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