AG Salzgitter, Az.: 25 C 236/16, Urteil vom 12.10.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € gemäß Gebührenrechnung vom 20.01.2016 der Rechtsanwälte …, …, … Quedlinburg freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
4. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
1.
Symbolfoto: jcpjr/BigstockDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. §§ 249, 257 BGB dergestalt, dass die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € gemäß Gebührenrechnung vom 20.01.2016 ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte freigestellt wird. Hierbei ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Freistellung und (noch) nicht auf Zahlung gerichtet, da nach dem Rechtsgedanken des § 249 BGB (sog. Naturalrestitution) lediglich der status quo wiederhergestellt werden soll und diese Wiederherstellung – mangels Bezahlung der Rechnung seitens der Klägerin – im Wege der Freistellung von der Verbindlichkeit erfolgt. Da der Antrag auf Zahlung in einen Antrag auf Freistellung umzudeuten (§ 140 BGB analog) ist, ist bereits der Hauptantrag der Klage begründet.
Die Klägerin kann die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € beanspruchen, weil der Gebührenrechnung ein Gegenstandswert von 5.527,27 € und nicht nur von 4.849,81 € zugrunde zu legen ist. Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 492,54 € erloschen ist, verbleibt ein Anspruch auf Erstattung der ausstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.
Anzusetzen ist vorliegend ein Gegenstandswert von 5.527,27 €, der sich aus folgenden Einzelpositionen berechnet:
1. Wiederbe[…]