OLG Dresden, Az.: 4 W 977/16, Beschluss vom 13.10.2016
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31.5.2016 (8 O 3075/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus einer bei ihr gehaltenen Haftpflichtversicherung auf Freistellung und Feststellung der Einstandspflicht für einen durch zwei auf ihrem Hof untergebrachte Eselinnen verursachten Verkehrsunfall in Anspruch und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hat ihre Einstandspflicht unter Bezug auf die einbezogenen besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBPHV) abgelehnt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin als Halterin der Esel unter den in Ziff. A Nr. 9 Abs. 1 BBPHV geregelten Risikoausschluss falle. Sie könne sich auch nicht auf den in A Nr. 9 Abs. 2 BBPHV enthaltenen Einschluss für die Hütung fremder Pferde berufen, weil diese Klausel sich nicht auf alle „pferdeartigen Säugetiere“ erstrecke und damit Esel ausnehme. Die Antragsgegnerin habe überdies bereits 2007 Deckungsschutz versagt.
Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, selbst wenn sie Halterin der Esel sei, müssten diese zumindest als zahme Haustiere angesehen werden, weil sie lediglich zum Spielen und Versorgen durch ihre Kinder bei ihr eingestellt worden seien. Als Risikoausschluss sei die streitgegenständliche Klausel eng zu verstehen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Versicherungsschutz für den geltend gemachten Anspruch in der Privathaftpflichtversicherung nach A Nr. 9 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBPHV) der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Dieser besteht lediglich als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen – nicht jedoch – von Hunden (ausgenommen Blindenhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.