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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 6 Sa 391/13
Urteil vom 06.12.2013
 
Leitsatz: Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust dieser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19.02.2013 – 8 Ca 441/12 – und vom 15.08.2013 – 8 Ca 139/13 – abgeändert.
Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die davon abhängige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.
Der verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1982 bei der Beklagten, die regelmäßig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Krankenpfleger zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.600,00 € tätig.
Am 18.10.2012 informierte die Auszubildende für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin, Frau D., geboren 1993, die Stationsleitung und den Pflegefachleiter darüber, dass sie vom Kläger am 15. und 16.10.2012 sexuell belästigt worden sei. Der Kläger habe sie zunächst am 15.10.2012 während der Frühschicht im Frühstücksraum, in dem sie sich alleine aufgehalten hätten, auf ihre Oberweite angesprochen und gefragt, ob diese „echt“ sei und er ihre Brüste berühren dürfe. Am 16.10.2012 habe der Kläger Frau D. dann in einem Nebenraum in den Arm genommen, ihr an die Brust gefasst und versucht, sie zu küssen. Dieser Situation habe sich Frau D. entziehen können.
Die Personalabteilung der Beklagten hörte den Kläger am 18.10.2012 zu diesen Vorwürfen an. Wegen der dabei vom Kläger abgegebenen Erklärungen wird auf den Vermerk der Beklagten vom 19.10.2012 (Bl. 26 und […]


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