OLG München – Az.: 34 Wx 64/16 Kost – Beschluss vom 08.09.2016
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau – Grundbuchamt – vom 19. Januar 2016 in Ziff. 1. aufgehoben.
II. Der Geschäftswert für die in Vollziehung der Urkunde des Notars B., D., URNr. B 2069/2014, vom 19. Dezember 2014 getätigten Eintragungen hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung XXX mit den Flurnummern 202 (neu), 202/2 bis 202/9 wird wie folgt festgesetzt:
1. für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 104.585 €,
2. für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/2 und 202/3 auf 50.200 €,
3. für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/5 und 202/8 auf 44.773 €,
4. für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/4 und 202/7 auf 38.373 €,
5. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 52.292 €,
6. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/5 und 202/8 auf 44.773 €,
7. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/4 und 202/7 auf 38.373 €,
8. für die Eintragung der (Rück-)Auflassungsvormerkung an den Flurstücken 202 (neu), 202/4, 202/5, 202/6, 202/7, 202/8 und 202/9 auf 135.444 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben zu notarieller Urkunde vom 22.10.2013 einen im Grundbuch als „Waldfläche zu 10.759 qm“ beschriebenen Grundbesitz zu je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von 225.000 € erworben. Für den Fall, dass für die im beiliegenden Lageplan mit „A“ gekennzeichnete und als „Wohnbauland“ bezeichnete Teilfläche von ca. 2.960 qm nicht binnen eines Jahres eine Genehmigung für die beabsichtigte Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern nebst Doppelgaragen oder ein positiver Bauvorbescheid erteilt wird, haben sich die Erwerber ein Rücktrittsrecht einräumen lassen. Für eine mit „B“ gekennzeichnete und als „Obstgarten“ bezeichnete Teilfläche von ca. 4.080 qm haben sie Nachzahlungspflichten vereinbart für den Fall, dass die Fläche innerhalb von 20 Jahren Baulandqualität erlangt.
Der Grundbesitz grenzt an zwei Seiten an den Bebauungsrand des Ortsteils einer oberbayerischen Gemeinde. Gemäß Urkunde vom 10.9.2014 wurde eine inzwischen vermessene Teilfläche von 959 qm unentgeltlich für öffentliche Straßenzwecke an die Ortsgemeinde aufgelassen (Flurstück 202/1).
Der übrige Grundbesitz wurde weiter unterteilt. Im dem weitgehend der Te[…]