LG Frankfurt/Main, Az.: 2-09 S 11/15
Urteil vom 14.07.2015
In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss am 12.08.2014 unter Tagesordnungspunkt 6 unter der Überschrift „Ergänzung der Hausordnung“ unter Punkt 6.1 „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und Gartenanlage“.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, die Katzen hat und diese freilaufen lässt, mit der Anfechtungsklage.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes entspricht der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.08.2014 ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Hausordnung enthält im wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll, wobei insbesondere die §§ 13, 14 WEG, das öffentliche Recht und die Verkehrssicherungspflichten zu beachten sind. Dabei müssen die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG entsprechen (vgl. nur LG Frankfurt a.M IMR 2015, 292 m. w. N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht die angegriffene Regelung ordnungsgemäßer Verwaltung[…]