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Verkehrsunfall – Kreuzungsunfall mit Gegenverkehr bei unklarer Verkehrslage

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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 7 U 53/15, Urteil vom 17.12.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.03.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.067,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

Symbolfoto: Von mrivserg /Shutterstock.com

Am 17. Januar 2014 befuhr der Geschäftsführer der Klägerin gegen 16:20 Uhr mit deren Pkw Audi A6 Avant (amtl. Kennzeichen x) die B203 von Eckernförde kommend in Richtung Kappeln. In Gegenrichtung fuhr Walter H. mit dem Pkw Opel Astra (amtl. Kennzeichen y), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Herr H. (im Folgenden: „Erblasser“) ist am 3. Juni 2015 verstorben und wurde von der Beklagten zu 1) beerbt. Der Erblasser wollte von der auf der B203 befindlichen Linksabbiegerspur nach links in die die B 203 kreuzende Ostlandstraße einbiegen. Im Kreuzungsbereich Ostlandstraße/B203 kam es zum Zusammenstoß.

Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe beim Abbiegen nach links den vorfahrtsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin übersehen. Sie hat von den Beklagten folgende Schadenspositionen verlangt:

Selbstbeteiligung Kaskoversicherung 500 €
Gutachterkosten (vgl. Anlage K4) 894,24 €
Wertminderung 4.500 €
Mietwagenkosten (vgl. Anlage K5) 765 €
Kostenpauschale 20 €

Darüber hinaus hat sie die Feststellung verlangt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den Rückstufungsschaden seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen, ebenso entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des Erblassers die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Unfall allein durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin verursacht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Ber[…]


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