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Verkehrsunfall – Restwertschätzung eines Privatgutachters

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OLG Hamm, Az.: 13 U 228/91, Urteil vom 16.03.1992
Gründe
… Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. beläuft sich auf 11.897,28 DM und setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: 10.152 DM Fahrzeugschaden, 296,90 DM Abschleppkosten, 909,38 DM Sachverständigenkosten, 424 DM Nutzungsentschädigung, 75 DM Ab- und Anmeldekosten und 40 DM Unkostenpauschale. Da die Bekl. dem Kl. vorprozessual 11.514,85 DM gezahlt hat, stehen dem Kl. noch 382,34 DM zu.

1. 10.152 DM Fahrzeugschaden: Der Kl. rechnet auf Totalschadensbasis ab. Der Wiederbeschaffungswert des bei dem Verkehrsunfall vom 25.3.1990 beschädigten Pkw Porsche 944 beträgt 19.152 DM einschl. MwSt. Darauf muß der Kl. sich im Wege der Vorteilsausgleichung einen Restwert des beschädigten Fahrzeuges von 9.000 DM (einschl. MwSt) anrechnen lassen, so daß – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden von 10.152 DM verbleibt.

Der Kl. hat dadurch, daß er den beschädigten Pkw zum Schätzpreis des von ihm beauftragten Privatgutachters S. weiterverkauft hat, ohne der Bekl. zuvor Gelegenheit zur Besichtigung des Wagens zu geben, fahrlässig gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 II BGB) verstoßen. Hätte der Kl. der Bekl. vor dem Weiterverkauf diese Gelegenheit gegeben, so hätte der von der Bekl. vermittelte Zeuge K. den beschädigten Wagen für 9.000 DM (einschl. MwSt) gekauft. Diesen Betrag muß der Kl. sich wegen seiner Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Wenn der Geschädigte – wie hier – sein beschädigtes Kfz selbst verwertet, muß er sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§ 254 II BGB) erzielen kann (BGH NJW 1985, 2471 [2472]). Dem Kl. ist zuzugeben, daß ein Geschädigter sich dabei grundsätzlich auf die Restwertangaben des von ihm beauftragten Privatgutachters verlassen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 1974, 215), es sei denn, ihn trifft hinsichtlich des von ihm gewählten Privatgutachters ein Auswahlverschulden oder er hat Anhaltspunkte dafür, daß das Privatgutachten falsch ist (Sen.Urt. vom 29.11.1989 – 13 U 62/89). Trotz eines von ihm eingeholten Priva[…]


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