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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Parkvorgängen – Beweislast

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AG Essen, Az.: 20 C 365/15, Urteil vom 15.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.04.2015 in Köln.

Symbolfoto: Virrage Images/Bigstock

Der Kläger ist war am Unfalltag Führer eines Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin eines Pkw Mercedes CLK 230 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1) versichert war. Der Kläger parkte am vorgenannten Tag mit dem Klägerfahrzeug in einer Parklücke auf der Straße O… in Höhe der Hausnummer 6. Die Beklagte zu 2) versuchte rückwärts in eine Parklücke vor dem klägerischen Pkw einzuparken. Im Übrigen ist der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Neben dem Unfallhergang streiten die Parteien über die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen. Der Kläger holte nach dem Vorfall ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 885,19 € auswies, wobei ein Abzug „Neu für Alt“ i.H.v. 37,32 € berücksichtigt wurde. Der Kläger forderte die Zahlung des vorgenannten Betrages und machte die Kosten der Einholung des vorgenannten Gutachtens i.H.v. 414,66 € sowie eine Unkostenpauschale i.H.v. 30,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des vorbenannten Pkw Audi A4. Er behauptet ferner, die Beklagte zu 2) sei bei dem Versuch, rückwärts in die vor dem klägerischen Pkw befindliche Parklücke einzuparken, an die linke Vorderseite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen, sodass ein Schaden an dem Kühlergrill und der Stoßfängerverkleidung entstanden sei. Nach Eintreffen des Polizeibeamten habe die Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Fahrmanöver eingestanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.292,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über […]


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