AG Dresden – Az.: 219 Cs 634 Js 55394/19 – Beschluss vom 11.02.2020
In dem Strafverfahren gegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Dresden – Strafrichterin – aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 11.02.2020 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Die Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für die Dauer von 4 Monaten keine neue Fahr-erlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs.1 und Abs.2, 69, 69a StGB
Gründe:
Symbolfoto: Von Andrei Bortnikau/Shutterstock.com
Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde am pp. geboren. Seit 2015 studiert er an der Technischen Universität in Dresden im Bereich für regenerative Energiesysteme und befindet sich derzeit im neunten Semester. Er wohnt daher auch in Dresden in einer Studentenwohngemeinschaft. Er bezieht kein Stipendium und keine Studienbeihilfen, sondern monatlich nur das Bundeskindergeld, gegenwärtig in Höhe von 204,00 Euro, und Taschengeld in Höhe von etwa 230,00 Euro von seinen Eltern. Die Wohnkosten für die Studentenwohngemeinschaft in Dresden tragen ebenfalls seine Eltern.
Der Angeklagte ist weder strafrechtlich noch sonst verkehrsrechtlich bislang in Erscheinung getreten.
Seit 30.10.2014 ist der Angeklagte im Besitz der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen AM (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), B (Kraftfahrzeuge mit bis zu 3500 kg zulässiger Gesamtmasse) und L (u.a. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h).
Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde dem Angeklagten in diesem Verfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Daraufhin erfolgte die Sicherstellung seines Führer-scheines am 17.12.2019 durch die Polizei.
II.
Am 28.09.2019, gegen 4:25 Uhr, fuhr der Angeklagte mit dem E-Scooter Lime, pp., auf der Nürnberger Straße in 01187 Dresden, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.[…]