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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision auf privaten Parkplatz

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LG Lübeck – Az.: 14 S 136/20 – Urteil vom 16.09.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 06.10.2020,  Az. 26 C 509/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.945,60 € festgesetzt.
Gründe
I.

Am 15. August 2018 ereignete sich auf dem Parkplatzgelände des …-baumarktes, …  in … Lübeck, ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Marke Mercedes des Klägers, amtliches Kennzeichen …, beschädigt wurde.

Das vorgenannte Parkplatzgelände besteht aus sich teilweise kreuzenden und einheitlich gepflasterten Fahrspuren, über die die Parkflächen erschlossen werden. Teilweise werden die Parkflächen von den Fahrspuren durch kleinere bepflanzte Flächen abgegrenzt. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existieren nicht. Zur Veranschaulichung der baulichen Gesamtsituation wird auf die Übersichtsaufnahme in Anlage 1 (am Ende) verwiesen:

(Symbolfoto: Skoles/Shutterstock.com)

Zum Unfallzeitpunkt bewegte sich der Kläger mit seinem Pkw auf einer zwischen den Parkflächen befindlichen Fahrgasse (in der Darstellung in Anlage 1 mit „K“ bezeichnete Fahrbewegung), der Beklagte auf der kreuzenden Fahrspur (in der Darstellung in Anlage 1 mit „B“ bezeichnete Fahrtbewegung). Die wechselseitigen Blickfelder des Klägers bzw. des Beklagten zu 1) waren dabei durch einen parkenden Sattelzug erheblich eingeschränkt, wie aus der Überblicksskizze in Anlage 2 (am Ende) zu entnehmen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Der dem Kläger entstandene Schaden beträgt 6.485,33 EUR. Die Beklagte zu 2), die Versicherung des Beklagten zu 1), regulierte den Unfallschaden nach einer Quote von 50 % – 50 %.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne hinreichende Bremsbereitschaft, nämlich c[…]


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