Fast jeder Autofahrer kennt die Unsicherheit auf großen Parkplätzen, wo Fahrspuren kreuzen und Schilder fehlen. Doch was passiert, wenn genau hier ein Unfall geschieht und die Frage nach der Vorfahrt vor Gericht landet? Das Landgericht Lübeck musste nun klären, ob die bekannte Regel „Rechts vor Links“ auf solchen Flächen überhaupt gilt – und traf eine überraschende Entscheidung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 136/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Lübeck
- Datum: 16.09.2021
- Aktenzeichen: 14 S 136/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Zivilrecht (Haftungsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fahrer eines Pkws, der in einen Unfall auf einem Parkplatz verwickelt war und in der Berufung die Verurteilung der Gegenseite zu einer höheren Schadensersatzzahlung beantragte.
- Beklagte: Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, die sich gegen die Forderungen des Klägers auf eine höhere Schadensersatzzahlung wandten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Auf einem für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Baumarkt-Parkplatz kollidierten zwei Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zweier Fahrspuren. Die Sicht war durch einen parkenden Sattelzug eingeschränkt, und es gab keine expliziten Vorfahrtsregelungen oder Fahrbahnmarkierungen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf einem für den allgemeinen Verkehr zugänglichen privaten Parkplatz gilt. Daran gekoppelt war die Frage der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall in einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich dieses Parkplatzes.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Damit wurde die vom Amtsgericht festgesetzte Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers bestätigt.
- Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ auf dem Parkplatz nicht anwendbar ist, da die Fahrspuren keine Kreuzung im Sinne der StVO bilden. Beide Fahrer verstießen jedoch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, indem sie bei eingeschränkter Sicht zu schnell fuhren. Dies führte zur Haftungsverteilung von 70 % für den Fahrer des anderen Fahrzeugs (der schneller fuhr) und 30 % für den Kläger.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Revision wurde zugelassen, um die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit von „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen durch ein höheres Gericht klären zu lassen.
Der Fall vor Gericht
Wer hat Vorfahrt auf dem Supermarkt-Parkplatz? Ein alltäglicher Streit vor Gericht
Fast jeder Autofahrer kennt die Unsicherheit auf großen Parkplätzen von Supermärkten oder Baumärkten: Fahrspuren kreuzen sich, es gibt keine Schilder, keine Ampeln, keine Markierungen. Gilt hier die bekannte Regel „Rechts vor Links“? Oder muss man sich einfach mit den anderen Fahrern verständigen? Genau diese Frage führte zu einem Verkehrsunfall und landete schließlich vor dem Landgericht Lübeck, das eine detaillierte und für viele überraschende Antwort geben musste.
Der Unfall: Eine unübersichtliche Kreuzung ohne Regeln
An einem Sommertag im August 2018 kam es auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Lübeck zu einer Kollision. Der Parkplatz ist einheitlich gepflastert und besteht aus Fahrspuren, die zu den einzelnen Parkbuchten führen….