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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafbarkeit Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung für Bissverletzung

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AG Wesel – Az.: 8 Ds – 597 Js 93/18 – 161/18 – Urteil vom 12.03.2019

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Anerkenntnisurteil:
Der Angeklagte wird aufgrund seines Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen.

Der Adhäsionskläger hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu 95 % zu tragen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Verfahrens und die der Nebenklage zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

§§ 229, 230 StGB, 465, 472 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der 27 Jahre alte Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt auf. Er besuchte die Grundschule und anschließend die Realschule, die er mit der Fachoberschulreife verließ. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er nach eineinhalb Jahren abbrach. In der Folgezeit war der Angeklagte in verschiedenen Minijobs tätig. Seit ca. sieben Jahren ist der Angeklagte im Sicherheitsdienst beschäftigt. Gleichzeitig besuchte er die VHS um seinen Durchschnitt zu verbessern. Er besucht derzeit das Berufskolleg, um die Hochschulreife zu erlangen. Er bezieht BAföG i. H. v. 400 EUR monatlich. Gleichzeitig verdient der Angeklagte monatlich 450 EUR als Sicherheitskraft. Seine Miete beträgt monatlich 500 EUR.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Am 16.08.2018 ließ der Angeklagte gegen 18.15 Uhr entgegen der ihm bekannten Anlein- und Maulkorbpflicht seinen 18 Monate alten und ausgewachsenen Rottweiler im Waldgebiet am T-See in X unangeleint und ohne Maulkorb laufen.

Zeitgleich befand sich eine Läufergruppe im Wald, zu der auch der 10jährige C. X. gehörte, welcher von dem Rottweiler angefallen und u. a. in den Oberschenkel gebissen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Angeklagte mit zwei weiteren Personen ca. 30 Meter entfernt auf. Erst durch das Schreien des Kindes wurde der Angeklagte aufmerksam und reagierte, indem er dorthin eilte und den Hund am Halsband packend von dem Geschädigten trennte.

Der Geschädigte C. X. erlitt eine Schürfwunde am rechten Oberschenkel, eine große Schürfwunde mit Hämatombildung am linken Beckenkamm und eine ca. 10 cm lange, 3 cm tiefe Risswunde am rechten Oberschenkel, welche genäht werden musste. Der Geschädigte befand sich 3 Tage stationär im Krankenhaus. Die Wunde ist vernarbt. Posttraumatische Belastungsstörungen konnten b[…]


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