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Unterfallversicherung: Invaliditätsentschädigung nach körperfernen Trümmerbruch von Elle und Speiche

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KG Berlin, Az.: 6 U 160/06, Beschluss vom 02.02.2007

In Sachen … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
A) Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat in rechtlich zutreffender und inhaltlich überzeugender Weise die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. zur Bewertung der Invalidität des Klägers herangezogen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind entgegen der Ansicht der Beklagten in keiner Weise widersprüchlich; sie gaben vielmehr gerade durch differenzierte Bewertungen auf der Grundlage verschiedener möglicher rechtlicher Ansatzpunkte eine ausreichende Grundlage zur Beantwortung der Beweisfrage.

Der Sachverständige hat sich insbesondere nicht der Rechtsprechung des BGH widersetzt, wonach die Gliedertaxe auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt. Er hat nur in seinen schriftlichen Gutachten unter zutreffendem Hinweis auf die Fachliteratur (Rompe/Erlenkämper, S.546) die Ansicht vertreten, die Beeinträchtigung der Drehfähigkeit des Unterarms werde allein bei einer Bewertung des Handgelenks nicht sachgerecht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehen auch Rompe/Erlenkämper davon aus, dass bei einer Funktionsstörung im Handgelenk z.B. nach körperfernem Speichenbruch zunächst die reine Beeinträchtigung des Handgelenks und sodann in einem zweiten Schritt die Drehstörung im Unterarm bewertet werden sollte.

Symbolfoto: Cuidanet/Bigstock

In der Anhörung im Termin am 4. Mai 2006 hat der Sachverständige, wie die Beklagte zutreffend wiedergibt, drei verschiedene Bewertungen der Funktionsbeeinträchtigung abgegeben. Dies ist jedoch nicht widersprüchlich, denn der Sachverständige hat nur erläutert, wie sich bei verschieden gewählten Bezugspunkten (Hand im Handgelenk, Arm bis unterhalb Ellenbogengelenk oder Gesamtarm) die Beeinträchtigung jeweils unterschiedlich bemessen lasse, wobei allerdings die Bewertung nur bezogen auf das Handgelenk die Unterarmdrehbeweglichkeit nicht berücksichtige. Die Erläuterung des Sachverständigen, die Unterarmdrehbewe[…]


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