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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch wegen einer Baustelle auf Nachbargrundstück

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AG Köpenick, Az.: 7 C 391/16, Urteil vom 11.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertrag über Wohnraum.

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag vom 1. Februar 2005 über die von der Beklagten genutzte Wohnung … in T. verbunden. Seit Mai 2016 wird die gegenüber liegende Freifläche „B…gärten“ in zwei Bauabschnitten mit 250 Wohnungen bebaut, auf dem Gelände des ehemaligen K… Filiale am S… begannen im Herbst 2015 Bauarbeiten zum Abriss des eingeschossigen Gebäudes und Errichtung einer Wohnanlage „T… Zwillinge“ mit 73 Wohneinheiten Die Klägerin verlangt Feststellung der Minderung der Miete um 20 % seit Mai 2016 bis zum Abschluss der Arbeiten. Für besonders lärmintensive Flügelglättarbeiten in den „B…gärten“ räumte die Beklagte für 15 Tage im Mai 2016 eine Minderung der Bruttomiete von 20 % ein.

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Frau K. sowie der Frau …,in sieben einzelnen Nächte im Januar und Februar 2017 hätten lärmintensive Arbeiten unter Flutlicht stattgefunden..

Foto: amysuem/bigstock

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die laufende Mietzahlung für die Mietwohnung …, … 1. OG links von derzeit 502,04 € monatlich seit dem 01.05.2016 bis zur Beendigung der Bauarbeiten an den Bauvorhaben „…gärten“ und „… Zwillinge“ um 20 Prozent monatlich (derzeit 100,41 €) zu mindern.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Beschaffenheitsvereinbarung seien die Immissionen nicht als vertragswidrig anzusehen, weil mit Bautätigkeiten zu rechnen war, die Beklagte als Vermieterin hierauf keinen Einfluss hat und die Bautätigkeit selbst entschädigungslos hinnehmen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens[…]


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