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Strafanzeige des Mieters gegen Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung

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AG Rostock, Az.: 53 C 12/18, Urteil vom 25.04.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, belegen …, bestehend aus … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage, auch hinsichtlich der Räumungsfrist, abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung der Wohnung … .

Die Parteien verbindet mit Wirkung seit 15.10.2010 ein genossenschaftliches Wohnraum-Vertragsverhältnis über die im Tenor näher bezeichnete Wohnung. Daraus schuldet der Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 484,82 € brutto.

Nach Abmahnungen wegen ruhestörendem Lärms und Störung des Hausfriedens vom 02.05.2016 und 05.08.2016 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2016 außerordentlich hilfsweise ordentlich und widersprach einer Fortsetzung bzw. Neubegründung (Anlagen K 2 – K 5).

Symbolfoto: pressmaster/Bigstock

Nach Erhebung der Klage vom 09.12.2016, in welchem das Vertragsverhältnis erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Lärmbelästigung gekündigt wurde, kündigte die Klägerin unter dem 26.01.2017 erneut nun wegen Erhebung einer Strafanzeige des Beklagten vom 12.12.2016 (Az.: StA Rostock, 476 Js 32646/16) gegen die Vorstandsvorsitzende und ein Vorstandsmitglied der Klägerin (Anlage B 7). Die Staatsanwaltschaft Rostock stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da nach den durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestand. Nach den Ausführungen in der Anzeige bestanden gegen die Beschuldigten weder der Verdacht einer Insolvenzverschleppung noch eine Bankrottstraftat oder einer Untreue, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten vor der Einstellung angehört hatte (Bl. 61 f. Band II). Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Einstellung lehnte die Generalstaatsanwaltschaft mangels […]


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