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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerhaftung bei schadensgeneigter Arbeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: GS 5/56
Beschluss vom 25.09.1957

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!

Tenor
Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist.

Gründe
Bei dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts sind die Prozesse S. ./. J. – 1 AZR 576/55 und S. ./. LVA Schleswig-Holstein – 1 AZR 577/55 anhängig. In diesen Rechtsstreitigkeiten ist über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Am 25. November 1952 fuhr der beim Kraftfahrbundesamt in F. als Kraftfahrer angestellte Beklagte mit vier anderen Angestellten dieser Dienststelle, darunter dem Kläger J., mit einem Personenkraftwagen der Dienststelle in Richtung Hamburg. Sie sollten dort eine neue Papierschneidemaschine für das Kraftfahrbundesamt abholen. Auf der vereisten Straße kam der Wagen ins Putschen und prallte gegen einen Baum. Bei diesem von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven als Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung anerkannten Unfall wurde der Kläger schwer verletzt; er kann nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Drucker, sondern nur noch als Pförtner tätig sein. Er besieht jetzt Invaliden- und Unfallrente.
Im Strafverfahren 5 Ms 26/53 ist der Beklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Neumünster vom 4. Juni 1955 rechtskräftig freigesprochen worden, weil das Schöffengericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat.
In den beiden arbeitsgerichtlichen Klagen, die gegen den Beklagten laufen, hat in 1 Ca 29/55 = 3 Sa 65/55 der Verletzte auf Feststellung, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, und auf Zahlung eines zwar in das Ermessen des Gerichts gestellten, aber in Höhe von 12.000,– DM vorgeschlagenen Schmerzensgeldes geklagt, und in 1 Ca 27/55 = 3 Sa 66/55 verlangt die Landesversicherungsanstalt Schleswig-[…]


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