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Verkehrsunfall – Überholen stockender Kolonne mit Warnblinklicht ohne Einscherlücke

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 210/19 – Beschluss vom 30.01.2020

1. Die Berufung des Klägers vom 14.10.2019 gegen das am 12.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger beansprucht von der Berufungsbeklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 16.08.2017 gegen 17:17 Uhr auf der B 202 zwischen WS und O. ereignet hat. Der Kläger und der am 17.03.2019 verstorbene Erstbeklagte befuhren mit ihren Fahrzeugen (Kläger: Audi A5; Erstbeklagter: Kleintransporter) die B 202 in Fahrtrichtung O. in einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem Traktor gebildet hatte. Das Fahrzeug des Klägers befand sich etwa 10 – 12 Fahrzeuge hinter dem Traktor. Zunächst überholten ca. 3 – 6 Fahrzeuge der Reihe nach, die sich unmittelbar hinter dem Traktor befanden. Sodann scherte der Kläger mit eingeschaltetem Warnblinklicht aus der Kolonne aus und beabsichtigte, die noch in der Kolonne vor ihm fahrenden weiteren Fahrzeuge sowie den Traktor links zu überholen. Als sich der Erstbeklagte unmittelbar hinter dem Traktor befand, scherte auch er zum Überholen auf die Gegenfahrbahn aus und kollidierte dabei mit dem klägerischen Fahrzeug.

Die Vollkaskoversicherung des Klägers, die G.-Versicherungs AG, erstattete ihm am 17.12.2018 Reparaturkosten in Höhe von 6.720,77 €, weitere 300,00 € fielen dem Kläger als Selbstbeteiligung zur Last. Für die Inanspruchnahme der Versicherung entstand dem Kläger ein Prämiennachteil für das Jahr 2019 in Höhe von 200,53 €.

Der Kläger beansprucht 100 % des ihm entstandenen Schadens (Ersatz von [Not-] Reparaturkosten nebst Minderwert, Schadenermittlungskosten, Fahrtkosten mit Kilometerkosten von je 1,02 €/km, Nutzungsausfall, Verdienstausfall für den mit dem Unfall verbundenen Zeitaufwand sowie Kostenpauschale). Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von 10.152,44 € nebst Zinsen und Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € beansprucht hatte, hat er mit Schriftsatz vom 01.08.2019 (Bl. 67 GA) die Klage um weitere Schadenersatzpositionen erweitert und hinsichtlich der Zinsen zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
[…]


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