AG Hanau – Az.: 50 OWi 2255 Js 19808/18 – Urteil vom 29.04.2019
Die/Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120,00 € verurteilt.
Der/Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
Die/Der Betroffene hat die Kosten einschließlich eigener notwendiger Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, 11.3.6 BKat
Gründe
I.
Die/Der Betroffene wurde am (Geburtsdatum) in (Ort1) geboren. Sie/Er ist (Familienstand) und (Staatsangehörigkeit). Die/Der Betroffene ist (Beruf) und darüber hinaus als (Beruf) tätig. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen hat sie/er nicht gemacht.
Die/Der Betroffene ist bislang wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h verhängte das Regierungspräsidium (Stadt1) mit Bußgeldbescheid vom 07.08.2017 eine Geldbuße von 120,00 €. Rechtskraft ist am 27.07.2017 eingetreten.
II.
Die/Der Betroffene befuhr am (Datum) um (Uhrzeit) mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (Zeichen) in (Stadt2) die (Bundesstraße) auf der Höhe des Kilometers (Zahl) in Fahrtrichtung (Stadt3). In diesem Bereich bestand eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h.
Infolge von Unachtsamkeit überschritt die/der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h. Statt der erlaubten 100 km/h ergab die mittels des Messgeräts Poliscan Speed durchgeführte Geschwindigkeitsmessung einen Wert von 134 km/h (nach Toleranzabzug). Die/Der Betroffene hätte bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können.
Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit hat das Regierungspräsidium (Stadt1) am 05.09.2018 nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, in welchem die/der Betroffenen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (nach Toleranzabzug) vorgeworfen wurde. Der Bußgeldbescheid ist der/dem Betroffenen am 08.09.2018 zugestellt worden. Am 18.09.2018 ist bei der Verwaltungsbehörde der Einspruch der/des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid eingegangen.
III.
Der Sachverhalt steht fest Aufgrun[…]