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Scheinarbeitsvertrag mit gescannter Unterschrift des Geschäftsführers – Untreue

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 684/18 – Urteil vom 24.08.2018

1) Die Berufung der Widerbeklagten zu 1) und 2) gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.04.2018 – 24 Ca 4650/16 und 24 Ca 7892/17 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 45.890,99 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Rückzahlungen von Nettolohn und gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeträgen an den Insolvenzverwalter, den nunmehrigen Beklagten und Widerkläger. Der Widerkläger behauptet, dass der Kläger und Widerbeklagte zu 1) zusammen mit seiner Mutter, der Widerbeklagten zu 2) und ehemaligen Prokuristin der Gemeinschuldnerin, ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein mit der gescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin abgeschlossen hätten, um monatliche Zahlungen gegenüber der Lohnbuchhaltung rechtfertigen zu können.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Teilurteil vom 11. April 2018 der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerkläger gegen die Widerbeklagten zu 1) und 2) einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1; 840 Abs. 1; 421 BGB habe. Die Widerbeklagten hätten der Gemeinschuldnerin durch eine rechtswidrige Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt, in dem sie gemeinsam und ohne Wissen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin einen Arbeitsvertrag erstellt und – ohne dass eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin bestand – über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren monatliche Zahlungen an den Widerbeklagten zu 1) veranlasst bzw. entgegengenommen hätten.

(Symbolfoto: Pormezz /Shutterstock.com)

Nach der Überzeugung des Gerichts sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Widerbeklagten zu 1) am 01. November 2012 ein Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden. Der Widerkläger habe vorgetragen, dass ein Gespräch zur Begründung eines Anstellungsverhältnisses nicht geführt worden sei und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Arbeitsvertrag weder unterzeichnet noch der Widerbeklagten zu 2) sein „o.k.“ gegeben habe, seine digitale Unterschrift unter den Vertrag zu setzen. Unabhängig[…]


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