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Mieterselbstauskunft – Selbstauskunft für Mieter

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Alles Wissenswerte rund um die Mieterselbstauskunft
In der heutigen Zeit, in welcher Wohnungsnotstand herrscht, können sich die Vermieter ihre Mieter regelrecht aussuchen. Es ist daher zu einer gängigen Praxis geworden, dass die Vermieter von ihren potenziellen neuen Mietern die Abgabe einer sogenannten Mieterselbstauskunft verlangen. Mithilfe dieses Fragebogens möchten die Vermieter genauer herausfinden, mit wem sie ein Mietverhältnis eingehen und welche Lebensgewohnheiten der Mieter so pflegt. Rechtlich gesehen ist dieser Fragenkomplex nicht unumstritten, da ein Mieter keinerlei Verpflichtung zu der Selbstauskunft von Mietern hat. Es liegt jedoch ein Stück weit in seinem Interesse, da die Wohnungssuche zu einem regelrechten Wettbewerb zwischen mehreren Interessenten geworden ist. Die Weigerung der Auskunft kann somit Nachteile im Hinblick auf den Zuschlag bedeuten allerdings bleibt immer noch die Frage im Raum, welche Fragen der Vermieter überhaupt stellen darf und ob ein potenzieller Mieter bei gewissen Fragen die Unwahrheit erzählen darf.

Die Mieterselbstauskunft ist eine Selbstauskunft eines Mieterinteressenten für den künftigen Vermieter. Diese freiwillige Auskunft informiert über die privaten und finanziellen Lebensumstände des künftigen Mieters und darüber, wie viele Personen einziehen werden. Hier erfahren Sie, was der Vermieter erfahren darf und welches unzulässige Fragen wären. Foto: Natee Meepian/Bigstock


Wichtige Grundsätze vorab
Ob ein Vermieter überhaupt gewisse Punkte in der Mieterselbstauskunft erfragen darf oder ob dazu keine Berechtigung besteht hängt davon ab, wessen Interesse in rechtlicher Hinsicht als höher eingeschätzt wird. Hierbei steht das Eigentumsrecht des Vermieters der Privatsphärenwahrung des Mieters gegenüber.

Die persönlichen Angaben und die Vermögensverhältnisse
Auf der Grundlage eines Mietvertrages überlässt ein Vermieter seinem Mieter das Besitzrecht über das Mietobjekt. Damit ist der Mieter dann berechtigt, den Vermieter in weiten Teilen auszuschließen. Der Vermieter hat dementsprechend in berechtigtes Interesse daran, die genaue Identität des Mieters z[…]


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