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Rechtsanwaltsgebühren aufgrund Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls

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AMTSGERICHT KÖLN
Az.: 272 C 224/10
Urteil vom 04.02.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.02.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 507,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Diese sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand diejenigen Kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (BGH vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369). Auch hat die Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht – wie die Beklagte meint – gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat ex ante zu beurteilen, wie sich die voraussichtliche Schadensabwicklung darstellt. Dabei ist dann kein Rechtsanwalt zur Hilfe zu nehmen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden dem Grunde und der Höhe nach von vornherein klar ist. Gerade dies war vorliegend aber nicht der Fall. Jedenfalls die Haftung der Beklagten der Höhe nach war nicht eindeutig. Dies ergibt sich schon daraus, dass hier der Ersatz von Mietwagenkosten im Raum stand. Zu den hier geltenden Grundsätzen allein existiert umfangreiche Rechtsprechung und die Frage der Höhe der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten wird auch von verschiedenen Gerichten nicht einheitlich beantwortet, ins[…]


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