LG Meiningen, Az.: 4 T 80/13, Beschluss vom 09.07.2013
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Eisenach vom 10.4.2013 – Az. K 62/12 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
In der notariellen Urkunde vom 1.6.2011 haben die Schuldner für die Zahlung des Grundschuldbetrages (2.050.000,- €) die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Der Notar ist beauftragt worden, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, ohne dass es des Nachweises der Fälligkeit der Grundschuld bedürfe, insbesondere nicht eines Nachweises der Kündigung und des Zugangs der Kündigung.
Am 31.5.2012 hat der Notar der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) erteilt, die beiden Schuldnern am 5.6.2012 über den Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zu Post (§§ 192 ff., 178, 180 ZPO) zugestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 22.11.2012 hat die Gläubigerin den Beitritt wegen der dinglichen Forderung in Höhe von 2.050.000 € beantragt. Bei den von ihr eingereichten Vollstreckungsunterlagen befanden sich auch die Kündigungsschreiben vom 18.4.2012, die beiden Schuldnern, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen, am 23.4.2012 zugestellt wurde.
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/BigstockMit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Beitrittsantrag zurückgewiesen: Die Fälligkeit des Zahlungsanspruches setze die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 Abs. 1 BGB, so dass die Zwangsvollstreckung die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO voraussetze, die den urkundlichen Nachweis bezeichnet, aus der sich die Fälligkeit des Zahlungsanspruches ergibt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1, 793 ZPO) eingelegt worden, sie führt gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückver[…]