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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung – Teilanerkenntnis des Mieters – Räumungsfrist

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 34/18, Urteil vom 10.09.2018

1. Der Beklagten wird hiermit bis zum 10. Dezember 2018 eine Räumungsfrist gewährt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich der Räumung der Wohnung … durch Sicherheitsleitung in Höhe von 426,71 Euro/Monat (fällig ab Oktober 2018 jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats) und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleitung in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.392,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gemäß § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es hier zwar keines Tatbestandes in dieser Sache, da die Gewährung einer Räumungsfrist auf § 721 Abs. 1 ZPO beruht.

Dessen ungeachtet soll doch kurz dargelegt werden, dass der klägerische Verein von der fast 62 Jahre alten Beklagten die Räumung einer von ihr bewohnten Wohnung im Obergeschoss des Anwesens …, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche. 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Dusche, 1 Balkon und 1 Dachkammer mit der Nr. 13 mit einer Wohnfläche von ca. 55 m² begehrt hat.

Foto: Gajus/Bigstock

Als Miete wurde zwischen den Prozessparteien im Mietvertrag vom 28.08.2003 – Anlage K 1 (Blatt 10 bis 17 der Akte) – zunächst ein Betrag von monatlich 340,63 Euro brutto vereinbart, wobei Bestandteil dieser Miete eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 54,09 Euro, ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 56,10 Euro, ein Vorschuss für die Wasserversorgung und Entwässerung in Höhe von 19,43 Euro und eine Grundmiete in Höhe von 210,91 Euro war. Die Kaltmiete beträgt jedoch nunmehr 282,70 Euro/Monat und die Gesamt-Nebenkostenvorauszahlung 144,01 Euro/Monat, so dass die Brutto-Miete nunmehr insgesamt 426,71 Euro/Monat beträgt.

Mit Schreiben der gemeinnützigen Hausverwaltung der Klägerin vom 09. Mai 2017 – Anlage K 3 (Blatt 19 bis 20 der Akte) – ließ der Kläger die Beklagte wegen angeblich „regelwidrigen Verhaltens“ der Beklagten vom 27. April 2017, 02. Mai 2017, 03. Mai 20[…]


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