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Pannenhilfe – Ansprüche eines Abschleppunternehmens gegen Schutzbriefversicherung

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AG Hannover, Az.: 557 C 4847/13, Urteil vom 04.10.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Fertigung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 160,– € aus § 398 BGB in Verbindung mit der Schutzbriefversicherung der Versicherungsnehmerin K..

Der Zeugin und Versicherungsnehmerin K. steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Schutzbriefversicherung zu, den diese an die Klägerin hätte abtreten können. Aus der Schutzbriefversicherung der Beklagten hat ein Versicherungsnehmer gemäß § 10 c Ziff. II (3) der AKB einen Anspruch auf Abschleppen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall. Dafür „sorgt der Versicherer“. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Symbolfoto: Baloncici/Bigst

Vielmehr hat die Zeugin sich aufgrund einer Panne als Mitglied des A…. e.V. an diesen gewandt, der wiederum die Klägerin beauftragt hat. Keineswegs hat die Zeugin K. der Klägerin den Auftrag zum Abschleppen des Fahrzeugs erteilt. Dies ergibt sich aus dem „Auftrag u. Rechnung“ vom 24.01.2013. Dafür wurde ein Formular des A…. e.V. verwendet, der auch als „Leistungsempfänger“ bezeichnet wurde und ein Exemplar des mehrteiligen Formularsatzes erhalten hat. Als Leistungsempfänger wird derjenige bezeichnet, dem die vertraglich von dem Auftragnehmer geschuldete Arbeit zugute kommen soll. Das ist hier der A…. e.V. der aufgrund der Mitgliedschaft der Zeugin K. dazu verpflichtet war, dieser gegenüber eine Hilfeleistung zu erbringen. Die Zeugin als Mitglied des A…. e.V. hat keinen Einfluss darauf, welche Hilfsmaßnahmen der A…. e.V. aufgrund ihres Anrufs einleitet, ob also ein Fahrzeug des A…. oder ein beauftragtes Abschleppunternehmen, hier die Klägerin, ihr zu Hilfe kommen. Insofern ist die Zeugin nicht Vertragspartei der Klägerin geworden und die Klägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf der Rückseite des Formulars „Auftrag u. Rechnung“ a[…]


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