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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilweises Parken auf Radwegen – Abschleppgefahr!

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OVG NRW
Az: 5 A 954/10
Beschluss vom 15.04.2011

Leitsatz:
Ein Abschleppen parkender Fahrzeuge ist nicht gerechtfertigt bei einem minimalen Hineinragen in einen Radweg. Eine mehr als nur unwesentliche Einengung des Radwegs liegt jedoch vor, wenn das parkende Fahrzeug den Radweg zu 1/3 einschränkt. Das parkende Fahrzeug stellt in diesen Fällen ein deutliches Hindernis dar und begründet damit eine konkrete Gefährdung und darf abgeschleppt werden (OVG NRW, Urteil vom 15.04.2011, Az: 5 A 954/10).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die strittige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen auf Seite 4, sechster Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz, des erstinstanzlichen Urteils.
Der Einwand des Klägers greift nicht durch, das Abschleppen seines Fahrzeugs sei unverhältnismäßig gewesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten ist. Eine derartige Behinderung kann etwa bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn gegeben sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122; Urteil vom 14. Mai 1992 – 3 C 3.90 -, BVerwGE 90, 189.
Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 1999 – 9 A 40/99 -, DAR 2000, 182.
Dies gilt umso me[…]


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