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Mietwagenkosten – ersparte Eigenaufwendungen – 5%-Abzug

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OLG Celle
Az: 14 U 63/09
Urteil vom 30.09.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. März 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.107,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten, die der früheren Beklagten zu 2 – der KRAVAG-Assekuranz GmbH – entstanden sind; diese trägt die Klägerin allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Die Berufung ist nur zum Teil begründet.
I. Zur Haftungsverteilung :
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sieht der Senat den Unfall nicht als unabwendbar für den Beklagten zu 1 an. Denn er wusste, dass aufgrund seines Rangiermanövers mehrere Pkw darauf warteten, freie Durchfahrt zu erhalten, um an dem rangierenden Lkw vorbeifahren zu können. Deshalb hätte insbesondere der Rangiervorgang nach vorne – also auf die H.Straße zu – besondere Vorsicht erfordert. Ein Idealfahrer hätte zudem den unmittelbar vor dem Fahrerhaus des Lkw vorbeifahrenden Audi der Klägerin wahrgenommen und zur Vermeidung einer Kollision noch gebremst. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zur Sicht aus einem vergleichbaren Lkw (Bl. 74 f. d.A.) zeigen nicht, dass dem Beklagten zu 1 die erforderliche Übersicht insgesamt fehlte. In jedem Fall können die Beklagten nicht beweisen, dass die Kollision für den Beklagten zu 1 unabwendbar war.
Das gilt allerdings nicht minder für die Klägerin. Auch sie kann nicht beweisen, dass der Zeuge S. den Unfall nicht hätte vermeiden können. Nach Bekundung des Zeugen D. (Bl. 143 d. A.) war […]


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