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Urheberrechtsverletzung – Anschlussinhabertäterschaft bei Leben mit Familienangehörigen

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Urheberrechtsverletzung: Anschlussinhaber entlastet, da Sohn als Mitnutzer in Frage kommt
Das Gericht wies die Klage wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ab, da nicht eindeutig bewiesen werden konnte, dass der Beklagte selbst der Täter war. Es bestand eine tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, die jedoch durch die Möglichkeit der Mitnutzung durch den volljährigen Sohn widerlegt wurde. Der Beklagte erfüllte seine sekundäre Darlegungslast, indem er plausible Gründe für eine mögliche Nutzung des Anschlusses durch seinen Sohn vorbrachte, woraufhin die Beweislast zurück auf die Klägerin fiel.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 57 C 422/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht wies die Klage aufgrund mangelnder Beweise für die Täterschaft des Beklagten ab.
Tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung widerlegt: Die anfängliche Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber der alleinige Nutzer war, wurde durch die mögliche Mitnutzung des Anschlusses durch den volljährigen Sohn entkräftet.
Sekundäre Darlegungslast: Der Beklagte kam seiner sekundären Darlegungslast nach, indem er plausible Gründe für eine Mitnutzung durch seinen Sohn vorlegte.
Keine Beweislastumkehr: Trotz Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch den Beklagten kam es zu keiner Beweislastumkehr zuungunsten des Klägers.
Unzumutbare Aufklärungspflichten: Das Gericht erkannte keine unzumutbaren Aufklärungspflichten für den Anschlussinhaber im familiären Umfeld an.
Zeugnisverweigerungsrecht: Die Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Sohn des Beklagten durfte nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden.
Keine Störerhaftung: Eine Störerhaftung des Beklagten wurde aufgrund fehlender Aufsichtspflichten verneint.
Beweislast: Letztendlich fiel die volle Beweislast für die Täterschaft wieder auf die Klägerin zurück, die den Beweis nicht führen konnte.


Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Familienmitglieder


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